§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Elternverein am Bischöflichen Gymnasium in Graz".
- Er hat seinen Sitz in 8010 Graz, Lange Gasse 2 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist grundsätzlich nicht beabsichtigt, aber möglich, wenn dies in der Generalversammlung beschlossen wird.
§ 2 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die Förderung der Schulgemeinschaft und der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schule und Schulerhalter im Interesse des Unterrichtes und einer christlich humanistischen Erziehung und zur Förderung von geistlichen Berufen;
- die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schulleitung, des Lehrkörpers und dem Schulerhalter;
- die Vertretung der Interessen der Schule gegenüber der Öffentlichkeit und zwar gemeinsam mit dem Schulerhalter und der Schulleitung;
- die finanzielle Unterstützung der Schule zur Ermöglichung von Projekten und Vorhaben, die nicht von der Schule bzw. dem Schulerhalter vollständig abgedeckt werden können;
- die finanzielle Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler von Mitgliedern des Elternvereines - oder die vom Sozialfonds unterstützt werden - zur Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen;
- Mitwirkung, Vertretung bei Interessenvertretungen und Vereinen (z.B.: Dachverband der katholischen Elternvereine).
2. Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:
- parteipolitische Angelegenheiten,
- regelmäßige Fürsorgetätigkeiten,
- die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse,
- Befugnisse der kirchlichen Oberbehörde.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
2. Als ideelle Mittel dienen:
- die Veranstaltung von Zusammenkünften der Eltern und des Lehrkörpers zur gemeinsamen Beratung von pädagogischen Themen,
- die Interessenvertretung bei den zuständigen Stellen,
- die Durchführung von öffentlich zugänglichen Vorträgen, Versammlungen, Diskussions-abenden,
- die Durchführung von Kultur- und Sportprogrammen für Schüler/Innen, Lehrpersonal und Eltern,
- die Mitwirkung beim jährlichen Schulfest.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Erträge aus Veranstaltungen,
- Spenden,
- sonstige Zuwendungen, z.B. durch Sponsoring.
§ 5 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Elternvereines können ausschließlich die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler des Bischöflichen Gymnasiums sein.
- Die Mitgliedschaft wird jeweils für das Schuljahr durch fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis spätestens 31. Dezember des laufenden Schuljahres erworben oder durch Unterstützung aus dem Sozialfonds des Augustinums. (Der Mitgliedsbeitrag ist pro Familie einmal zu zahlen, auch wenn eine Familie mehrere Kinder am Bischöflichen Gymnasium hat.)
- Der Erwerb der Mitgliedschaft ist einem Beschluss durch den Vorstand vorbehalten, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis zu der im Abs. 2 angeführten Frist entrichtet ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Ausscheiden der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Bischöflichen Gymnasium,
- durch Ausschluss,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch nicht fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 5 Abs. 2 der Statuten).
2. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder die Mitgliedspflichten grob verletzt.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Rückforderung des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrages.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
- die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines;
- die Einbringung von schriftlichen oder mündlichen Vorschlägen, die sich auf den Zweck des Vereines beziehen;
- die Stellung von Anträgen zur Behandlung in der Generalversammlung;
- das Stimmrecht in der Generalversammlung; da der Mitgliedsbeitrag pro Familie nur einmal zu zahlen ist, auch wenn eine Familie mehrere Kinder am Bischöflichen Gymnasium hat, gibt es pro Familie auch nur eine Stimme in der Generalversammlung; Eltern bzw. Erziehungsberechtigte von Kindern, die vom Sozialfonds des Augustinums unterstützt werden, haben ebenfalls ein Stimmrecht pro Familie in der Generalversammlung;
- das aktive und passive Wahlrecht;
- die Förderung der Interessen des Vereins;
- die Unterlassung jedweden Verhaltens, wodurch dem Ansehen und dem Zweck des Vereins Schaden erwachsen könnte;
- die Beachtung der Vereinsstatuten und der Beschlüsse der Vereinsorgane;
- die fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages – ausgenommen Familien, deren Kinder vom Sozialfonds des Augustinums unterstützt werden.
§ 8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- der Elternausschuss (Vorstand des Elternvereins (inkl. aller Beiräte) und Klassenelternvertreter/Innen),
- der Schulausschuss (die Schulleitung und maximal drei von der Schulleitung nominierte Vertreter des Lehrkörpers, Leiter/in des Augustinums, ein Vertreter/in des Pastoralteams, die Vorstandsmitglieder des Elternvereins - je nach Vorstandsbeschluss mit oder ohne stimmberechtigte Beiräte),
- der Vorstand (inkl. aller Beiräte),
- die Rechnungsprüfer,
- das Schiedsgericht.
2. Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes i.d.g.F.. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:
- auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- auf Antrag des Elternausschusses bei Handlungsunfähigkeit des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer,
- auf Antrag des Schulausschusses bei Handlungsunfähigkeit des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer,
- auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb eines Monats ab Antragstellung oder ab Verlangen einzuberufen.
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und per Aushang einzuladen.
5. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung der/die Stellvertreter/In. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt der/die Schriftführer/In oder Kassier/In den Vorsitz.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll wird per E-Mail über die Elternvertreter/Innen zur Verfügung gestellt.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes,
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses und des Kontrollberichtes der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Elternausschusses, des Schulausschusses oder von Mitgliedern. Von Mitgliedern gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie der Obfrau/dem Obmann vier Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Dringliche Anträge über Gegenstände, die nach der Einreichfrist zu Tage treten, können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer auf zwei Jahre,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Statutenänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
- Beschluss über die Errichtung von Zweigvereinen,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Elternausschuss
- Der Elternausschuss ist ein beratendes Organ, das Empfehlungen aussprechen kann. Der Vorstand wird diese Empfehlungen in der nächsten oder in einer Vorstandssitzung behandeln.
- Der Elternausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand des Elternvereines und den Klassenelternvertretern.
- Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den gewählten Klassenelternvertretern. Sollte der Klassenelternvertreter verhindert sein an Sitzungen teilzunehmen, so kann der/die stv. Klassenelternvertreter/In an diesen teilnehmen.
- Der Elternausschuss kann bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes und der Rechnungsprüfer eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
- Die Elternausschusssitzungen werden von Obfrau/Obmann, im Falle der Verhinderung von deren Stellvertreter/In einberufen und geleitet. Pro Vereinsjahr soll es zumindest eine Elternausschusssitzung geben.
- Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder (Vorstandsmitglieder, Klassenelternvertreter) schriftlich verlangen.
- Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.
- Über eine Elternausschusssitzung ist ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll wird per E-Mail zur Verfügung gestellt.
§ 12 Schulausschuss
1. Der Schulausschuss ist ein beratendes Organ, das Empfehlungen aussprechen kann. Der Vorstand wird diese Empfehlungen in der nächsten oder in einer Vorstandssitzung behandeln.
2. Der Schulausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen Schulerhalter, Schule und Eltern.
3. Der Schulausschuss besteht aus:
- der Schulleitung,
- maximal drei von der Schulleitung nominierten Vertreter/Innen des Lehrkörpers,
- dem/der Leiter/In des Augustinums,
- einem/r Vertreter/In des Pastoralteams,
- den Vorstandsmitgliedern des Elternvereins (je nach Vorstandsbeschluss mit oder ohne stimmberechtigte Beiräte).
Über Einladung des Schulausschusses können auch weitere Personen (z.B. Klassenelternvertreter/In; Schularzt/-ärztin) an den Sitzungen des Schulausschusses teilnehmen. Diese Personen haben ebenfalls nur beratende Stimme.
4. Die nominierten Vertreter sowie allfällige Änderungen sollen von der Schulleitung bzw. vom/von der Leiter/in des Augustinums dem Vorstand binnen zwei Wochen jeweils nach Schulbeginn namhaft gemacht werden.
5. Der Schulausschuss hat das Recht Anträge in die Generalversammlung einzubringen und an der Generalversammlung teilzunehmen. Der Schulausschuss hat – ausgenommen der Vorstandsmitglieder – kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
6. Der Schulausschuss kann bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes und der Rechnungsprüfer eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.
7. Über eine Schulausschusssitzung ist ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll wird per E-Mail zur Verfügung gestellt.
§ 13 Vorstand
1. Dem Vereinsvorstand (Vorstand) gehören an:
- Obmann/Obfrau und Stellvertreter/In,
- Schriftführer/in und Stellvertreter/In,
- Kassier/in und Stellvertreter/In,
- Max. 4 Beiräte aus dem Kreis der Mitglieder, die ein Stimmrecht im Vorstand haben,
- Beiräte aus dem Kreis der Mitglieder, die kein Stimmrecht im Vorstand haben.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/In verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
4. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich den Elternausschuss und/oder den Schulausschuss zu verständigen, wobei einer der beiden Ausschüsse umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einberufen muss. Der Ausschuss kann diese Aufgabe an ein Mitglied des Elternvereines delegieren.
5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl einzelner Mitglieder als auch des ganzen Vorstandes ist möglich.
6. Der Vorstand wird von Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung vom/von der Stellvertreter/In, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/In. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/der Schriftführer/In oder Kassier/In.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Über Einladung des Vorstandes können auch vereinsfremde Personen an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Diese Personen haben beratende Funktion.
11. Über die Sitzung des Vorstandes und die dort gefassten Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird per E-Mail zur Verfügung gestellt.
12. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch:
- Ablauf der Funktionsperiode,
- Rücktritt,
- Beendigung der Mitgliedschaft,
- Enthebung durch die Generalversammlung,
- Tod.
13. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
14. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die schriftliche Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes i.d.g.F.. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung),
- Vorbereitung der Generalversammlung,
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung der/die Stellvertreter/In, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftführer/In und Kassier/In unterstützen den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins mit rechtsverbindlicher Wirkung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von Obmann/Obfrau und Schriftführer/In, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau und Kassiers/In. In Geldangelegenheiten bis zu einem Betrag von Euro 2.500 ist der/die Kassier/In alleine zeichnungsberechtigt.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 der Statuten genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Elternausschuss, im Schulausschuss und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/In führt die Protokolle der Sitzungen der Generalversammlung, des Elternausschusses, des Schulausschusses und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des/der Schriftführers/In oder des/der Kassiers/In der/die jeweilige Stellvertreter/In.
§ 16 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer/Innen werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Die Rechnungsprüfer/Innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer/Innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Sie haben über das Ergebnis der Prüfung und Kontrolle an den Vorstand und an die Generalversammlung zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes i.d.g.F. und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter/In schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Vereinsmitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehör bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/In zu berufen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Bischöflichen Gymnasium in Graz zu. Das zugefallene Vermögen dient der finanziellen Unterstützung der Schule zur Ermöglichung von Projekten und Vorhaben, die nicht von der Schule bzw. dem Schulerhalter vollständig abgedeckt werden können. Zusätzlich dient das Vereinsvermögen der finanziellen Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler zur Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen.